05.07.2019Fachbeitrag

Vergabe 997

Auffällige Preisstruktur als Ausschlussgrund

Der Auftraggeber darf einen Bieter wegen fehlender Preisangaben von der Ausschreibung ausschließen, wenn dieser den Verdacht einer unzulässigen Mischkal-kulation nicht widerlegt (OLG München, 17.04.2019, Verg 13/18).

Beliebige Kostenzuordnung unzulässig

Ein Bieter darf Leistungen unter seinen Kosten anbieten. Dies bedeutet nicht, dass er Kosten nach Belieben einzelnen Positionen zuordnen darf.

Kostenverlagerung spricht für Preismanipulation

Kombiniert ein Bieter in seinem Angebot auffällig niedrige Preise mit überproportional hohen Preisen, spricht dies für eine unzulässige Preisverlagerung.

Indizwirkung

Diese Vermutung kann der Bieter im Rahmen einer Aufklärung widerlegen. Der Auftraggeber muss sich dabei nicht mit jeder beliebigen Erklärung zufrieden geben. Pauschale Einlassungen reichen in der Regel nicht aus. Übernimmt der Bieter jedoch nur die vom Nachunternehmer geforderten Preise, entfällt die Vermutung im Regelfall.

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