Vergabe 957
Aufhebung aus schwerwiegendem Grund bei Mehrkosten
Ein schwerwiegender Grund für eine Aufhebung liegt vor, wenn sich ein anhängiges Nachprüfungsverfahren aus Gründen, die der Auftraggeber nicht zu vertreten hat, so lange verzögert, dass der Auftraggeber mit erheblichen finanziellen Mehrbelastungen rechnen muss (OLG Düsseldorf, 31.01.2018, Verg 41/16).
Verzögerung durch Vergabekammer verursacht Schaden
Im konkreten Fall verzögerte die Vergabekammer das Nachprüfungsverfahren gegen eine Ausschreibung von Dachdeckerarbeiten über mehrere Monate durch mehrfache Fristverlängerungen nach § 113 Abs. 1 GWB a.F. (jetzt: § 167 GWB). Der Bauablauf kam dadurch schließlich zum Stillstand. Bereits begonnene Gewerke nahmen Schaden. Der Baustopp wirkte sich zudem massiv auf die Finanzlage des Auftraggebers aus, der die Sanierungsarbeiten durch Kredite fremdfinanziert hatte und die Refinanzierung nicht mehr gewährleisten konnte. Der Auftraggeber hob das Verfahren auf.
Kosten nicht von vornherein einzukalkulieren
Der Auftraggeber sei nicht gehalten, die Belastungen aus einem derart verzögerten Nachprüfungsverfahren von vornherein einzukalkulieren. Er müsse nicht damit rechnen, dass die Vergabekammer den gesetzlichen Erwartungen einer beschleunigten Durchführung des Vergabeverfahrens nicht nachkomme.