27.09.2022Fachbeitrag

Vergabe 1305

Aufklärung: Bieter darf Angebotsinhalt nicht ändern!

Der Bieter darf sein Angebot bei einer Aufklärung inhaltlich nicht ändern (BayOblG, 31.08.2022, Verg 18/21):

Aufklärung bei nicht eindeutigen Angeboten

Der Bieter ist an eindeutige Angaben seines Angebotes gebunden. Der Auftraggeber hat ein Angebot nur dann aufzuklären, wenn es nicht eindeutig ist.

Nur Klarstellungen sind zulässig 

Das Angebot ist bei einer Aufklärung in seinem Inhalt unver-
ändert zu lassen. Der Bieter darf vielmehr nur klarstellen. Passt der Bieter sein Angebot an, ist dies unzulässig. Unerheblich ist, ob die falsche Angabe versehentlich erfolgte oder unanfechtbar ist.  

Eine zulässige Klarstellung des Angebots liegt vor, wenn die tatsächlich gemeinte Angabe durch Auslegung des Angebotsinhalts zu ermitteln ist.

Download Volltext

Als PDF herunterladen
Als PDF herunterladen

Sie benutzen aktuell einen veralteten und nicht mehr unterstützten Browser (Internet-Explorer). Um Ihnen die beste Benutzererfahrung zu gewährleisten und mögliche Probleme zu ersparen, empfehlen wir Ihnen einen moderneren Browser zu benutzen.