17.11.2023Fachbeitrag

Vergabe 1420

Auftraggeber darf alternative Leistungen anbieten lassen

Alternative Leistungen sind eindeutig und erschöpfend beschrieben, wenn für die Bieter keine Unsicherheit über die zu erbringenden Leistungen besteht und sie diese bepreisen können (OLG Hamburg, 20.03.2023, 1 Verg 3/22).

Alternative nach Zuschlag

Der Auftraggeber behielt sich vor, erst während der Vertragsdurchführung zwischen zwei alternativ anzubietenden Leistungen zu entscheiden. Die Antragstellerin sah darin einen Verstoß gegen das Gebot einer eindeutigen und erschöpfenden Leistungsbeschreibung.

Leistungsbeschreibung eindeutig und klar

Das OLG Hamburg sah dies anders. Allein der Umstand, dass für die Bieter nicht vorhersehbar sei, welche der beiden anzubietenden Alternativen letztlich zu erbringen sei, führe zu keiner Unsicherheit in Bezug auf den Leistungsumfang und die Kalkulierbarkeit der Angebote. Die Bieter seien in der Lage gewesen, bei beiden Alternativen zu erkennen, welche Leistungen zu erbringen sind, und diese zu kalkulieren.

Keine Manipulationsmöglichkeiten des Auftraggebers

Die Ausschreibung von Wahlpositionen könne jedoch problematisch sein, wenn sie dem Auftraggeber die Möglichkeit eröffne, durch die Entscheidung für oder gegen eine bestimmte Wahlposition zu steuern, welcher Bieter zum Zuge kommt. Diese Gefahr bestehe hier aber offenkundig nicht, da sich der Auftraggeber nach den Vergabeunterlagen erst weit nach dem Zuschlag für eine der Alternativen entscheide.

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