Vergabe 741
Auftraggeber darf Leistungsbeschreibung nicht „offenlassen“
Kann oder will der Auftraggeber die Leistung nicht erschöpfend beschreiben, darf er nicht ohne Weiteres ein Verhandlungsverfahren oder eine freihändige Vergabe durchführen (OLG Düsseldorf, 15.06.2016, VII-Verg 49/15).
Erschöpfend beschreibbar? – objektiver Maßstab zählt
Ob eine Leistung eindeutig und erschöpfend beschrieben werden kann, bezieht sich auf die Lösung der Aufgabe, die der künftige Auftragnehmer erfüllen soll. Das Finden / die Entwicklung einer Lösung muss daher gerade ein Teil der ausgeschriebenen Leistung sein. Nur wenn der Auftraggeber die Lösung noch nicht kennt oder diese nicht kann, ist eine freihändige Vergabe / ein Verhandlungsverfahren statthaft.
Externen Sachverhalt hinzuziehen
Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Auftraggeber allein in der Lage ist, die Lösung zu beschreiben. Kann er dies aus mangeldem Sachverstand o.ä. nicht, muss er ggf. die Hilfe Externer in Anspruch nehmen. Er darf bei fachlichen Schwierigkeiten jedoch nicht einfach die Leistungsbeschreibung offen lassen und auf ein Verhandlungsverfahren / eine freihändige Vergabe ausweichen.
Neuer Wortlaut eindeutig
Neue Rechtslage: Der neue § 14 Abs. 3 Nr. 1 und Nr. 2 VgV, der die Wahl der Verfahrensart regelt, stellt nunmehr auch ausdrücklich auf die „Lösung“ und nicht – wie die Vorgängervorschriften, z. B. § 3 Abs. 5 h) VOL/A - auf die Beschreibbarkeit der „Leistung“ ab.
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