Vergabe 711
Auftraggeber darf Leistungsort festlegen
Als Teil seines Leistungsbestimmungsrechts darf ein öffentlicher Auftraggeber auch den Ort der Leistungserbringung vorschreiben (OLG Koblenz, 20.04.2016, Verg 1/16)
Auftraggeber muss Wettbewerb nicht „um jeden Preis“ fördern
Ein öffentlicher Auftraggeber ist nicht verpflichtet, den Wettbewerb dadurch zu fördern, dass er Teile der Leistung selbst erbringt um möglichst vielen Bietern den Zugang zu einem Auftrag zu ermöglichen oder zu erleichtern.
Sachlicher Grund für Ortsvorgaben notwendig
Er darf daher auch - z. B. zur Vermeidung zu langer Transportwege - vorschreiben, dass die ausgeschriebene Leistung vor Ort erbracht werden muss. Allerdings darf er sein Leistungsbestimmungsrecht nicht missbrauchen. Ein Missbrauch liegt z. B. vor, wenn der Auftraggeber ohne sachlichen Grund Unternehmen bevorzugt, die schon in einem bestimmten Gebiet tätig sind. Auch darf er nicht vorgeben, dass nicht Orts ansässige Bieter mit ortsansässigen Unternehmen zusammenarbeiten oder diese als Nachunternehmer einsetzen müssen. Denn es ist Sache des Bieters, wie er seine Leistungsfähigkeit bis zum Auftragsbeginn herstellt und welche Vorkehrungen er trifft, um die Vorgaben des Auftraggebers zu erfüllen.
Neues Vergaberecht
Am Leistungsbestimmungsrecht des Auftraggebers ändert sich nach dem neuen Vergaberechts nichts. Darüber hinaus gilt auch zukünftig, dass jede Einschränkung des Wettbewerbs eines sachlichen Grundes bedarf.