Vergabe 1399 und ÖPNV 130
Auftraggeber dürfen Kalkulationsrisiken auf Bieter übertragen
Stellt der Auftraggeber im Vergabeverfahren alle ihm verfügbaren Informationen bereit, müssen die Bieter, selbst eine Prognose über den Leistungsumfang erstellen und einen Pauschalpreis kalkulieren (OLG Celle, 25.05.2023, 13 Verg 2/23).
Kalkulationsgrundlagen dürfen Lücken enthalten
Der Auftraggeber ist nicht verpflichtet, aufwendig neue Daten zu erheben, um die Grundlagen für die Kalkulation für die Bieter zu optimieren. Es reicht aus, wenn er die Daten bekannt gibt, über die er liquide verfügt oder die er sich mit adäquaten Mitteln beschaffen kann. Das gilt unabhängig davon, ob der Auftraggeber eine Konzession oder einen echten Auftrag ausschreibt.
Mengengerüst nicht erforderlich
Insbesondere ist es nicht zwingend erforderlich, ein Mengengerüst anzugeben. Im konkreten Fall, musste der Auftraggeber alle Daten offen legen, die er im Rahmen eines vorangegangenen Pilotprojekts für die ausgeschriebenen On-Demand-Verkehre gesammelt hatte. Diese Daten reichen laut OLG Celle aus, damit ein Bieter die Entwicklung des Nutzungsverhaltens prognostizieren kann. Etwaige Risiken könne der Bieter über einen Sicherheitszuschlag abbilden.