ÖPNV 068
Auftraggeber in Nordrhein-Westfalen dürfen Tariftreueerklärung im ÖPNV nicht mehr fordern
Bei der Vergabe von ÖPNV-Leistungen in Nordrhein-Westfalen ist die Vorgabe eines einzigen Tarifvertrags, an den sich alle Bieter binden müssen, unzulässig (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 19.10.2015, Az.: VII Verg 30/13).
Verordnung zum TVgG nichtig
Erneuter Schlag gegen das Tariftreue- und Vergabegesetz NRW (TVgG NRW): das OLG Düsseldorf hat von seiner Normverwerfungskompetenz für untergesetzliche Normen (hier Landesverordnung) Gebrauch gemacht und die Repräsentative Tarifvertragsverordnung zum TVgG NRW (RepTVVO) für nichtig erklärt. Diese hatte den TV-N als einzigen Tarifvertrag für öffentliche Aufträge vorgeschrieben.
auch andere Tarifverträge bieten hinreichenden Schutz
Nach Auffassung des Gerichts gibt es keine Rechtfertigung dafür, nur einen einzigen Tarifvertrag zuzulassen. Auch andere Tarifverträge seien geeignet, Sozialdumping und Verdrängungswettbewerb aufgrund niedriger Löhne zu vermeiden, da die Entgelte anderer Tarifverträge (namentlich des TV-NWO) signifikant über dem vergabespezifischen Mindestlohn von € 8,85 in NRW liegen.
Praxistipp für ÖPNV-Vergaben: Verpflichtungserklärung nicht mehr fordern
Die Landesregierung hat noch keine Hinweise zu den praktischen Auswirkungen des Urteils veröffentlicht. Öffentliche Auftraggeber sollten darauf verzichten, die Muster-Verpflichtungserklärung zu § 4 TVgG NRW zu fordern. Bieter müssen diese nach der Entscheidung des OLG Düsseldorf nicht mehr einreichen und könnten die Forderung rügen.
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