Vergabe 1332
Auftraggeber müssen missverständliche Unterlagen und Antwort auf Bieterfrage ausdrücklich ändern
Die Vergabestelle muss sich von einer missverständlichen Antwort auf eine Bieterfrage hinreichend deutlich distanzieren (OLG Schleswig, 28.03.2022, 54 Verg 11/21).
Verstoß gegen das Transparenzgebot
Eine missverständliche Antwort der Vergabestelle auf eine Bieterfrage konnte im konkreten Fall irrtümlich so ausgelegt werden, dass jeder Bieter, ob tarifgebunden oder nicht, einen bestimmten Tarifvertrag zwingend anwenden müsse. Tatsächlich sollten nur tarifgebundene Bieter den für sie geltenden Tarifvertrag anwenden müssen.
Überarbeitung der Vergabeunterlagen beseitigt Verstoß nicht
Das OLG Schleswig sah darin einen Verstoß gegen das Transparenzgebot, den die Vergabestelle nicht beseitigt hatte. Zwar war aufgrund einer zwischenzeitlichen Bewerberinformation und Änderungsbekanntmachung die Verpflichtung der Bieter, mit dem Angebot eine Erklärung einzureichen, nach welchem Tarifvertrag die Arbeitskräfte entlohnt werden, entfallen.
Actus contrarius erforderlich
Die Vergabestelle habe sich damit allerdings nicht hinreichend deutlich – im Wege eines actus contrarius – von der missverständlichen Antwort auf die Bieterfrage distanziert. Eine Fortwirkung des Transparenzverstoßes sei nicht ausgeschlossen worden. Die Vergabestelle hätte die Antwort auf die Bieterfrage ausdrücklich als gegenstandlos bezeichnen müssen.