Vergabe 666
Auftraggeber muss Eignungsprüfung im Verhandlungsverfahren wiederholen
Ein Auftraggeber, der im Rahmen der im Verhandlungsverfahren vorgelagerten Eignungsprüfung die Eignung eines Bieters nicht beurteilungsfehlerfrei festgestellt hat, muss die Eignungsprüfung vor Zuschlag wiederholen.
Dies gilt zumindest dann, wenn ein Wettbewerber den geplanten Zuschlag mangels Eignung des Bestplatzierten angreift (OLG München, Beschluss vom 17.09.2015, Verg 3/15).
Prognoseentscheidung nur eingeschränkt Überprüfbar
Bei der materiellen Eignungsprüfung handele es sich um eine Prognoseentscheidung. Der Auftraggeber hat zu ermitteln, ob erwartet werden kann, dass der Bieter seine finanziellen Verpflichtungen gegenüber dem Auftraggeber und Dritten erfüllen kann. Hierbei steht dem Auftraggeber ein Beurteilungsspielraum zu, der von den Nachprüfungsinstanzen nur eingeschränkt
überprüfbar ist.
Beurteilungsfehler
Der Auftraggeber habe beurteilungsfehlerhaft gehandelt, weil er die Situation des Bewerbers nicht ausreichend gewürdigt hatte, insbesondere die Angaben des Unternehmens im Teilnahmeantrag nicht hinreichend überprüft hat.
Weitere Einzelheiten zu der Entscheidung finden Sie in unserer kommenden Veröffentlichung im Privatbahn-Magazin (Ausgabe 6, November/Dezember).
Download Volltext