Vergabe 683
Auftraggeber muss Widersprüche aufklären
Wirtschaftliche und preisgünstige Angebote sollen nicht aus rein formalen Gründen ausgeschlossen werden. Auftraggeber haben eine Aufklärungspflicht und dürfen Bieter bei widerprüchlichen Angaben nicht einfach ausschließen (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 21.10.2015, VII Verg 35/15).
Nachfordern ist nicht Aufklären
Die Aufklärung von Angebotsinhalten und die Nachforderung von Erklärungen und Nachweisen werden in der Praxis oft vermischt. Das OLG Düsseldorf stellt klar:
- Die Nachforderung bezieht sich nur auf Erklärungen und Nachweise, die mit dem Angebot einzureichen waren.
- Die Regelungen zur Nachforderung sind auf Unterlagen, die erst nach Abgabe der Angebote gesondert vom Auftraggeber verlangt werden, nicht übertragbar.
- Eine Nachforderung ist zulässig, wenn eine geforderte Erklärung gefehlt hat (physisch nicht vorhanden war), jedoch nicht bei inhaltlichen Fehlern.
- Verlangt der Auftraggeber nach Angebotsabgabe weitere Unterlagen, darf er einen Bieter nicht ohne Weiteres ausschließen, wenn diese im Widerspruch zum Angebotsinhalt stehen. Der Auftraggeber ist vielmehr verpflichtet (kein Ermessen), die Widersprüche aufzuklären.
- Aufklärung bedeutet, dass der Auftraggeber klar und transparent, d.h. inhaltlich präzise den Widerspruch benennt und den Bieter konkret zu dessen Mitwirkung auffordert.
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