30.03.2021Fachbeitrag

Vergabe 1164

Auftragswert von gestuften Bauaufträgen

Für den geschätzten Auftragswert von Bauaufträgen ist der Gesamtwert der Leistung ohne Nebenkosten maßgeblich. Der Wert mehrerer Bauleistungen ist nur dann zusammenzurechnen, wenn die Leistungen einen einheitlichen Bauauftrag darstellen (OLG Schleswig, 28.01.2021, 54 Verg 6/20).

Zeitlich getrennte Aufträge

Die Vergabestelle modernisiert seit 2009 ein Messegelände für 24 Mio. Euro. Im Jahr 2020 schrieb sie den Neubau eines Kongresszentrums auf dem Messegelände für 4,3 Mio. Euro aus. Ein nicht bezuschlagter Bieter begehrte Vergaberechtsschutz: Der Neubau sei Teil des Projektes Messegelände von 2009, weshalb der EU-Schwellenwert überschritten und der Primärrechtsschutz damit eröffnet sei.

Nebenkosten für den Bauauftragswert irrelevant

Der Nachprüfungsantrag war unzulässig, denn der EU-Schwellenwert wurde nicht erreicht: Der Auftragswert richtet sich nach dem voraussichtlichen Gesamtwert der Leistung ohne Umsatzsteuer und ohne Nebenkosten. Die Bauherrenkosten, Rechtsberatungskosten und – bei getrennter Vergabe der Bauplanung – die Kosten für Planungsleistungen erhöhen den Auftragswert nicht.

Keine Addition

Der Wert mehrerer Bauvorhaben wird nur dann addiert, wenn bei einer funktionalen Betrachtung ein einheitlicher Bauauftrag vorliegt. Dies ist der Fall, wenn der eine Komplex nicht sinnvoll ohne den anderen genutzt werden kann. Räumliche und inhaltliche Verbindung zwischen mehreren Gebäuden genügen dagegen nicht, einen solchen Zusammenhang zu begründen.

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