Vergabe 662
Aus aktuellem Anlass: Vergabe von Flüchtlingsunterkünften im offenen Verfahren
Da es keine aktuellen OLG-Entscheidungen zur Vergabe von Flüchtlingsunterkünften gibt, hier nochmal die Entscheidung des OLG Düsseldorf vom 28.12.2011, VIIVerg 73/11:
Freihändige Vergabe unzulässig
Vor dem Hintergrund damals schon steigender Asylbewerberzahlen und überlasteter Erstaufnahmeeinrichtungen beauftragte die Auftraggeberin ein Unternehmen im Wege der freihändigen Vergabe, Flüchtlingsunterkünfte bereitzustellen und zu bewirtschaften.
Keine Dringlichkeit
Das OLG Düsseldorf entschied, dass die freihändige Vergabe unzulässig war. Es habe keine Dringlichkeit vorgelegen. Das Land NRW habe der Auftraggeberin ausreichend zeitlichen Vorlauf gegeben. Zudem sei der Anstieg der Flüchtlingszahlen vorhersehbar gewesen. Die Zahl der Asylbewerber sei über die vergangenen Jahre kontinuierlich angestiegen.
Angemessene Fristen notwendig
Auszuschließen sei auch nicht, dass andere Unternehmen die Leistung hätten erbringen können. Öffentliche Auftraggeber müssten daher angemessene Fristen setzen, damit Bieter den Markt sondieren und rechtliche Frage klären können.
Heute: Freihändige Vergabe nur im Ausnahmefall
Trotz des massiven Flüchtlingsstroms ist die freihändige Vergabe auch in der aktuellen Situation nur ausnahmsweise zulässig. Das Vergaberecht bietet aber ausreichend Spielräume für eine schnelle und vereinfachte Vergabe. EUKommission, Bund und Bundesländer geben in aktuellen Erlassen Hinweise wie diese Spielräume genutzt werden können. Die aktuellen Erlasse finden Sie hier: bit.ly/Erlasse
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