ÖPNV 122 und Beihilfe 079
Ausbildungsverkehr wird europarechtskonform finanziert
Die Finanzmittel, die kommunale Aufgabenträger vom Land für den Ausbildungsverkehr erhalten, stellen keine unzulässigen Beihilfen dar (EuGH, 24.03.2022, C-666/20 P):
Geld für ermäßigte Tarife
Die kommunalen Aufgabenträger in Niedersachen haben nach dem Nahverkehrsgesetz die Pflicht, ermäßigte Tarife für Studenten und Auszubildende vorzusehen. Sie erhalten hierfür Finanzmittel vom Land. Ein Verband sowie ein privates Verkehrsunternehmen sahen hierin wegen der Doppelrolle vieler Kommunen als Aufgabenträger und Gesellschafter kommunaler Unternehmen die Gefahr einer Wettbewerbsverzerrung. Die Beihilfebeschwerden bei der EU-Kommission blieben ohne Erfolg.
Aufgabenträger keine Unternehmen, also keine tauglichen Beihilfeadressaten
Auch der EuGH sieht in der Finanzausstattung der Aufgabenträger keine Beihilfe. Die Aufgabenträger sind bereits kein tauglicher Beihilfeadressat, da sie insoweit nicht als Unternehmen i.S.d. Beihilferechts einzustufen sind. Die Aufgabenträger sind nicht wirtschaftlich tätig. Vielmehr erfüllen sie mithilfe der Landesmittel die ihnen obliegenden hoheitlichen Gemeinwohlaufgaben nach dem Nahverkehrsgesetz.