Update Arbeitsrecht Juli 2020
Auskunftsanspruch nach dem Entgelttransparenzgesetz auch für Selbständige
Das Bundesarbeitsgericht hat in seinem ersten Urteil zum Entgelttransparenzgesetz vom 25. Juni 2020 (8 AZR 145/19) gleich ein Ausrufungszeichen gesetzt. Neben Arbeitnehmern haben danach auch Selbstständige, die ihr Einkommen vorwiegend von einem Arbeitgeber beziehen, einen Anspruch auf Informationen zum Verdienst ihrer Kollegen mit vergleichbaren Aufgaben.
Ziel des Entgelttransparenzgesetzes: Angleichung der Löhne von Frauen und Männern
Das Entgelttransparenzgesetz (EntgTranspG) ist seit Mitte 2017 in Kraft und hat zum Ziel, durch die Förderung der Transparenz von Entgelten und Entgeltregelungen eine unmittelbare und mittelbare Entgeltdiskriminierung aufgrund des Geschlechts zu beseitigen. Zu diesem Zweck haben Beschäftigte in Betrieben mit mindestens 200 Beschäftigten bei demselben Arbeitgeber einen individuellen Anspruch auf Auskunft über die Vergütung vergleichbarer Kollegen (§ 10 Abs. 1 EntgTranspG).
Klagende Fernseh-Journalistin
Geklagt hatte eine Fernseh-Journalistin, die für die Beklagte – eine Fernsehanstalt des öffentlichen Rechts – seit 2007 als Redakteurin tätig ist. Seit Juli 2011 befindet sie sich in einem unbefristeten Vertragsverhältnis, nach dem sie "bis auf weiteres" als freie Mitarbeiterin gemäß einem bei der Beklagten geltenden Tarifvertrag beschäftigt wird und eine Tätigkeit als "Redakteurin mit besonderer Verantwortung" ausübt. Nachdem sie zufällig erfuhr, dass sie schlechter bezahlt wird als männliche Kollegen ihrer Redaktion, begehrte die Klägerin von der Fernsehanstalt Auskunft nach dem Entgelttransparenzgesetz. Der Sender lehnte eine Auskunft ab und begründete dies damit, dass die Klägerin als freie Mitarbeiterin nicht unter das Entgelttransparenzgesetz falle und deshalb keinen Auskunftsanspruch habe. Die Vorinstanzen hatten den Auskunftsanspruch nach dem Entgelttransparenzgesetz noch verneint, ihre Revision zum BAG war nun erfolgreich.
Arbeitnehmer – arbeitnehmerähnliche Selbständige
Das Entgelttransparenzgesetz findet nach seinem Wortlaut nur auf „Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer“ Anwendung. Die Gruppe der „arbeitnehmerähnlich Beschäftigten“ wird in dem Gesetz nicht explizit genannt.
Nach deutschem Rechtsverständnis ist Arbeitnehmer, wer durch den Arbeitsvertrag (§ 611a BGB) im Dienste eines anderen zur Leistung weisungsgebundener, fremdbestimmter Arbeit in persönlicher Abhängigkeit verpflichtet wird. Aufgrund rechtskräftiger Entscheidung des Landesarbeitsgerichts stand fest, dass die klagende Journalistin keine Arbeitnehmerin ist.
Die Klägerin ist als sogenannte „feste Freie“ tätig und damit nach deutschem Rechtsverständnis als „arbeitnehmerähnlich“ zu qualifizieren. Arbeitnehmerähnliche Personen sind Selbstständige. An die Stelle der das Arbeitsverhältnis prägenden persönlichen Abhängigkeit tritt das Merkmal der wirtschaftlichen Abhängigkeit. Wirtschaftliche Abhängigkeit ist regelmäßig gegeben, wenn der Beschäftigte auf die Verwertung seiner Arbeitskraft und die Einkünfte aus der Tätigkeit für den Vertragspartner zur Sicherung seiner Existenzgrundlage angewiesen ist. Der wirtschaftlich Abhängige muss außerdem seiner gesamten sozialen Stellung nach einem Arbeitnehmer vergleichbar schutzbedürftig sein.
EU-Recht gebietet Anwendung des EntgTranspG auf arbeitnehmerähnliche Selbständige
Das BAG hat nun geurteilt, dass der Anwendungsbereich des Entgelttransparenzgesetzes weit auszulegen sei und auch die arbeitnehmerähnlichen Selbständigen erfasse. Denn nur so könne eine europarechtskonforme Umsetzung der Europäischen Richtlinie zur Verwirklichung des Grundsatzes der Chancengleichheit und Gleichbehandlung von Männern und Frauen in Arbeits- und Beschäftigungsfragen (Gleichbehandlungsichtlinie) gewährleistet werden. Danach kann auch die Gruppe der arbeitnehmerähnlichen Selbständigen den Auskunftsanspruch nach dem Entgelttransparenzgesetz geltend machen.
Konsequenzen für die Praxis
Das Urteil des BAG weitet den Kreis der Auskunftsberechtigten nach dem Entgelttransparenzgesetz auf arbeitnehmerähnliche Selbständige aus. Zu arbeitnehmerähnlich Beschäftigten gehören in Deutschland unter anderem oft Journalisten, Informatiker, Juristen, Architekten sowie eine Reihe von Dienstleistern.
Die Durchsetzung von Schadensersatz- oder Entschädigungsansprüchen zur Beseitigung geschlechtsbedingter Entgeltunterschiede wird aber nicht erleichtert. Arbeitnehmerähnliche Selbständige sind ausdrücklich von dem Schutzbereich des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) umfasst. Aber selbst wenn die vom Arbeitgeber erteilte Auskunft eine Differenz zum Median des Vergleichsentgelts ergibt, soll dies nach bisheriger Ansicht der deutschen Gerichte nicht als Indiztatsache zur Begründung der Vermutung einer geschlechtsbedingten Unterbezahlung reichen. Denn der Vergleich des eigenen individuellen Gehalts mit dem Median des Entgelts der Vergleichsgruppe sei im Hinblick auf eine Benachteiligung wegen des Geschlechts nicht aussagekräftig, es sage nichts über das Verhalten des Arbeitgebers gegenüber der Gruppe des anderen Geschlechts. Ob diese Rechtsprechung mit dem europäischen Entgeltgleichheitsgrundsatz nach Art. 157 AEUV vereinbar ist, steht auf einem anderen Blatt.