Vergabe 1228
Auslegungsmaßstab für Vergabeunterlagen
Vergabeunterlagen müssen nach angemessenen Auslegungsbemühungen der Bieter eindeutig und unmissverständlich sein (OLG Celle, 12.10.2021, 13 Verg 7/21 und OLG Celle, 18.11.2021, 13 Verg 6/21).
Maßstab: Objektiver Empfängerhorizont
In zwei voneinander unabhängigen Verfahren entschied das OLG Celle über die Anforderungen an Vergabeunterlagen und den relevanten Auslegungsmaßstab. Danach muss für die Bieter bei Angebotsabgabe eindeutig und unmissverständlich erkennbar sein, welche Erklärungen der Auftraggeber fordert und welche Anforderungen die Bieter einhalten müssen. Soweit die Vergabeunterlagen der Auslegung bedürfen, ist das Verständnis nach dem objektiven Empfängerhorizont aus Sicht der potentiellen Bieter maßgeblich.
Keine Gesamtschau erforderlich
Nicht ausreichend eindeutig und damit vergaberechtswidrig sind Vergabeunterlagen, wenn aus Sicht fachkundiger Unternehmen nach angemessenen Auslegungsbemühungen mehrere Auslegungsmöglichkeiten verbleiben. Dies kann insbesondere der Fall sein, wenn die Vergabeunterlagen uneindeutig, unvollständig oder widersprüchlich sind.