06.01.2021Fachbeitrag

Vergabe 1144

Aussagen in Markterkundung verbindlich

Eine Direktvergabe mangels Wettbewerb aus technischen Gründen ist nur dann zulässig, wenn eine Bedarfsdeckung durch andere Wettbewerber objektiv unmöglich ist. Gibt ein Unternehmen in einer Markterkundung an, dass sein Produkt den Anforderungen nicht genüge, darf es sich im Nachprüfungsverfahren nicht auf seine Leistungsfähigkeit berufen (OLG Rostock, 25.11.2020, 17 Verg 1/20).

Produkt erfülle Anforderungen nicht

Das Unternehmen erklärte vor der Vergabe, dass sein Produkt den Anforderungen nicht genüge. Der Auftraggeber vergab den Auftrag sodann nach § 14 Abs. 4 Nr. 2b VgV im Wege der Direktvergabe an einen Wettbewerber. Im angestrengten Nachprüfungsverfahren behauptete das Unternehmen sodann, dass sein Produkt die Anforderungen doch erfülle.

Objektive Betrachtung

Das OLG Rostock entschied, grundsätzlich sei objektiv zu bestimmen, ob ein Auftrag aus technischen Gründen nur von einem bestimmten Unternehmen ausgeführt werden kann.

Berufung auf Leistungsfähigkeit ausgeschlossen

Dem Unternehmen sei es jedoch verwehrt, sich im Nachprüfungsverfahren auf seine Leistungsfähigkeit zu berufen. Seine Aussagen im Rahmen der Markterkundung seien auch im Nachprüfungsverfahren verbindlich.

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