Vergabe 1495
Ausschluss bei irreführenden Angaben
OLG Düsseldorf, 12.06.2024,Verg 36/23
Ein öffentlicher Auftraggeber darf ein Unternehmen vom Vergabeverfahren ausschließen, wenn es vorsätzlich oder fahrlässig irreführende Informationen übermittelt oder dies versucht hat.
Irreführende Information
Der Begriff der „Information“ erfasst alle Angaben in einem Vergabeverfahren. Darunter fallen insbesondere Angebotserläuterungen, Rügen und Angebotsinhalte. „Irreführend“ ist eine Information, wenn sie objektiv geeignet ist, bei dem Auftraggeber einen Irrtum über ihren Inhalt hervorzurufen. Auf die subjektive Einschätzung des Auftraggebers kommt es nicht an.
Vorsatz und Fahrlässigkeitbei Leistungsversprechen
Erfasst sind auch Fälle, in denen der Bieter zwar ein ausschreibungskonformes Angebot abgibt, er bei Angebotsabgabe aber zumindest in Kauf nimmt oder bei Anwendung der erforderlichen Sorgfalt hätte erkennen können, dass er das Leistungsversprechen nicht wie angeboten wird erfüllen können.
Vertrauen auf Angebotsinhalt
Grundsätzlich darf der Auftraggeber darauf vertrauen, dass ein Bieter seine Zusagen erfüllen wird. Wenn jedoch konkrete Anhaltspunkte bestehen, die Zweifel an der Erfüllbarkeit des Leistungsversprechens aufkommen lassen, muss der Auftraggeber ergänzende Informationen einholen und dadurch die Leistungsfähigkeit des Bieters verifizieren. Dies dient der Transparenz des Verfahrens und der Gleichbehandlung der Bieter.