Vergabe 1184
Ausschluss des Bieters bei Zweifel über ungewöhnlich niedrigen Preis
Der Auftraggeber darf das Angebot eines Bieters ausschließen, wenn dieser die geringe Höhe des angebotenen Preises nicht zufriedenstellend aufklären kann (OLG Düsseldorf, 29.05.2020, Verg 26/19).
Keine gesicherte Tatsachengrundlage
Die Aufklärung eines ungewöhnlich niedrigen Preises reicht nicht aus, wenn sie keine gesicherte Tatsachengrundlage dafür bietet, dass das Angebot angemessen und der Bieter in der Lage ist, den Vertrag ordnungsgemäß durchzuführen.
Vertragskonforme Zuverlässigkeit
Die Begründung eines ungewöhnlich niedrigen Preises muss etwaige Zweifel ausräumen, dass der Bieter den Vertrag zuverlässig erfüllen wird.
Verbleibende Zweifel trotz pflichtgemäßer Anstrengung
In dem konkreten Fall stellte der Auftraggeber fest, dass der Angebotspreis eines Bieters erheblich von dem nächstgünstigsten Angebotspreis und der Auftragswertschätzung des Auftraggebers abwich. Aus diesem Grund forderte er den Bieter auf, sein Preisangebot nachvollziehbar zu erläutern. Nachdem der Auftraggeber feststellte, dass die Begründung des Bieters die bestehenden Zweifel nicht ausräumen konnte, schloss er das Angebot des Bieters aus.