Vergabe 984
Ausschluss eines Bieters wegen sittenwidriger Schädigung
Der Auftraggeber darf einen Bieter ohne Schadensersatzpflicht ausschließen, wenn dieser eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung gemäß § 826 Abs. 1 BGB begangen hat, z.B. bewusst minderwertiges, mit Schwermetallen belastetes Material verbaut hat. Denn darin liegt eine Verfehlung, die einem strafrechtlich relevanten Verhalten gleichkommt (OLG Köln, 31.10.2018, 11 U 166/17).
Negative Zuverlässigkeitsprognose
Bei einer nachweislich schweren Verfehlung darf der Auftraggeber dem Bieter die Zuverlässigkeit absprechen, sofern das führere Fehlverhalten sachlich und zeitlich in Bezug zur aktuellen Ausschreibung steht. Das Verschulden von Personen auf der Leitungs- und Aufsichtsebene ist dem Bieter zurechenbar.
Selbstreinigung möglich
Der Bieter kann den Ausschlussgrund per Selbstreinigung beseitigen. Hierfür muss er Maßnahmen treffen, um erneute Verfehlungen zu verhindern, vor allem die Vorgänge aufklären, personelle und organisatorische Konsequenzen ziehen und den Schaden wieder gut machen.
Kein Ausschluss nach weiteren Aufträgen in Kenntnis der Verfehlung
Der Ausschlussentscheidung kann entgegenstehen, wenn der Auftraggeber dem Bieter zwischenzeitlich weitere Aufträge erteilt hatte. Dies gilt jedenfalls dann, wenn der Auftraggeber dabei bereits gesicherte positive Kenntnis der Verfehlung hatte.