Vergabe 1356
Ausschluss gleicher Angebote verbundener Unternehmen
Inhaltlich gleiche Angebote wirtschaftlich verbundener Unternehmen verstoßen gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz, weshalb die Angebote aus dem Vergabeverfahren auszuschließen sind. Das gilt auch bei einer getrennten Abgabe der Angebote, wenn diese weder eigenständig noch unabhängig sind (Bayerisches OLG, 11.01.2023, Verg 2/21).
Verschaffung eines Vorteils durch abgestimmte Angebote
Bei miteinander verbundenen Bietern wird der Grundsatz der Gleichbehandlung verletzt, wenn sie abgesprochene oder abgestimmte Angebote einreichen, da sie sich so ungerechtfertigte Vorteile gegenüber anderen Bietern verschaffen könnten. Das gilt erst recht, wenn die Bieter sogar eine wirtschaftliche Einheit bilden.
Anspruch auf echten Wettbewerb erfordert unabhängige Angebotsabgabe
Der Grundsatz der Gleichbehandlung gibt allen teilnehmenden Bietern einen Anspruch auf echten Wettbewerb. Echter Wettbewerb erfordert, dass die Angebote in Unkenntnis der Angebote der Mitbewerber abgegeben werden. Um den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu wahren, prüft die Vergabestelle, ob die Angebote durch die Verbindung der Bieter beeinflusst wurden. Die Vergabestelle berücksichtigt nur eigenständige und voneinander unabhängige Angebote von wirtschaftlich verbundenen Bietern.