22.07.2024Fachbeitrag

Vergabe 1478

Ausschluss wegen Vertragsverletzung

BayObLG, 29.05.2024, Verg 17/23

Nicht jede Vertragsverletzung ist eine schwere Verfehlung, die den öffentlichen Auftraggeber zum Ausschluss des Angebots verpflichtet.

Vertrauensgrundsatz

Der öffentliche Auftraggeber kann grundsätzlich davon ausgehen, dass ein Bieter seine vertraglichen Zusagen einhält. Nur bei konkreten Zweifeln an der Leistungsbereitschaft oder -fähigkeit muss er zusätzliche Informationen einholen, um die Erfüllbarkeit des Leistungsversprechens zu prüfen (so schon OLG Karlsruhe, 29.05.2020, 15 Verg 2/20 – Newsletter vom 19.08.2020).

Schwere Vertragsverletzung

Vertragsverletzungen gelten als schwere Verfehlung, wenn sie so gravierend sind, dass der öffentliche Auftraggeber an der Integrität des Unternehmens zweifeln darf. Die Prüfung basiert auf einer Prognose. Dem Auftraggeber steht ein Beurteilungsspielraum zu (so schon das BayObLG, 13.06.2022,  Verg 6/22 – Newsletter vom 27.09.2022).

Weite Definition

Vertragsverstöße lassen sich als Verfehlung im Rahmen der beruflichen Tätigkeit qualifizieren. Berufliche Verfehlungen umfassen jedes Verhalten, das die berufliche Vertrauenswürdigkeit eines Unternehmens beeinträchtigt, nicht nur Verstöße gegen berufsethische Regeln.

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