Vergabe 960
Ausschlussgründe bei neuen Erkenntnissen nochmal prüfen
Öffentliche Auftraggeber müssen im laufenden Vergabeverfahren auch fakultative Ausschlüssgründe erneut prüfen, wenn sie Anhaltspunkte dafür erfahren (OLG Düsseldorf, Verg 31/18, 14.11.2018).
Der öffentliche Auftraggeber erfuhr im Vergabeverfahren von einem neuen fakultativen Ausschlussgrund nach § 124 Abs. 1 Nr. 3 GWB. Die Ermittlungsbehörden warfen dem ersten Vorsitzenden des Bieters Untreue und Steuerhinterziehung in seiner beruflichen Tätigkeit vor. Aufgrund dieser Vorwürfe befand sich der erste Vorsitzende bereits seit zwei Monaten in Untersuchungshaft.
Auftraggeber muss Sachverhalt klären …
Das OLG Düsseldorf sieht in der mindestens zweimonatigen Untersuchungshaft bereits die Möglichkeit, dass „nachweisbare objektivierte Anhaltspunkte für die vorgenannten Verfehlungen“ vorliegen können. Denn die Untersuchungshaft setzt einen dringenden Tatverdacht, also eine hohe Wahrscheinlichkeit für eine Verurteilung voraus.
… und Entscheidung treffen
Hat der öffentliche Auftraggeber den Sachverhalt geklärt, muss er den fakultativen Ausschluss einschließlich der Möglichkeit einer Selbstreinigung prüfen, eine Entscheidung treffen und diese für die Vergabeakte dokumentieren. Die strafrechtliche Unschuldsvermutung entbindet den öffentlichen Auftraggeber nicht davon.