Vergabe 994
Ausschreibungstext hat Vorrang vor allgemeinen Regelungen
Wird ein öffentlich ausgeschriebener Werkvertrag ausgelegt, gehen die individuelle Leistungsbeschreibung des Auftraggebers und die übrigen Ausschreibungsunterlagen generellen Regelungen, z. B. der VOB/C, vor (OLG Frankfurt a. M., 26.03.2019, 21 U 17/18).
Abstrakter Empfängerhorizont maßgeblich
Dies gilt auch dann, wenn die Leistungsbeschreibung selbst auslegungsbedürftig ist. Die Auslegung erfolgt anhand eines objektiven, abstrakten Empfängerhorizonts. Maßgeblich ist nicht die Vorstellung des tatsächlichen Bieterkreises, sondern die Sicht eines verständigen potentiellen Bieters.
Kein Grundsatz der bieterfreundlichen Auslegung
Das OLG Frankfurt bekräftigt zudem die Rechtsprechung des BGH, dass es keinen Grundsatz der bieterfreundlichen Auslegung von Ausschreibungen gibt. Die Auslegung muss vielmehr objektiv und beiderseits interessengerecht erfolgen. Dem Bieter ist zuzumuten, den Inhalt der Leistungsbeschrei-bung auch anhand der übrigen Ausschreibungsunterlagen (z. B. der beigefügten Pläne) zu ermitteln.