ÖPNV 121
BAG: Betriebsübergang auch ohne Übernahme von Betriebsmitteln
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) bestätigt die Rechtsprechung des EuGH, wonach ein Betriebsübergang im ÖPNV auch dann gegeben sein kann, wenn nur Personal, aber keine Betriebsmittel an den neuen Betreiber übergehen (BAG, 24.11.2021, 4 AZN 693/21).
BAG schließt sich EuGH an
Das BAG wies auf Grundlage einer EuGH-Entscheidung aus Februar 2020 (EuGH, 27.02.2020, C 298/18) zwei Nichtzulassungsbeschwerden gegen ein Urteil des LAG Berlin-Brandenburg zurück. Das BAG schloss sich der Auffassung des EuGH an, dass ein Betriebsübergang auch dann vorliegen kann, wenn der neue Betreiber keine Betriebsmittel übernimmt.
Übernahme aus Umweltschutzgründen nicht möglich
Im konkreten Fall hatte der ÖPNV-Aufgabenträger in den Vergabeunterlagen einen Betriebsübergang ausgeschlossen, weil der neue Betreiber die Busse des Altbetreibers wegen Vorgaben an den Umweltschutz nicht übernehmen konnte und durfte.
Unternehmen bestand als wirtschaftliche Einheit fort
Das hindert den Betriebsübergang jedoch nicht. Das Unternehmen habe – so EuGH und BAG – dennoch als wirtschaftliche Einheit fortbestanden. Im Einzelfall sei allein entscheidend, ob andere Tatsachen die Annahme der Beibehaltung der wirtschaftlichen Identität begründen können, wie u.a. die Übernahme eines wesentlichen Teils der Belegschaft und die ununterbrochene Fortsetzung der Tätigkeit.