Kommunalwirtschaft 109
Bank muss bei Swap-Geschäften mit Kommune aufklären
Eine Bank muss über den anfänglichen negativen Marktwert eines Zusicherungs-Swaps auch dann aufklären, wenn der Anleger den Vertrag nicht zu Spekulationszwecken, sondern im Hinblick auf ein bestehendes Grundgeschäft abschließt (BGH, 22.03.2016, XI ZR 425/14, noch nicht veröffentlicht).
Gerichtlicher Erfolg der Kommune
Die Kommune Hückeswagen aus NRW klagte gegen die Erste Abwicklungsanstalt (EAA), Rechtsnachfolgerin der WestLB. Die Kommune begehrte Zahlung von der EAA, nachdem diese gegen Beratungspflichten verstoßen haben soll. Das Landgericht Köln hatte dem Antrag der Kommune teilweise, das OLG Köln in Gänze entsprochen. Das Ergebnis der Vorinstanzen wurde vom BGH soweit bestätigt, dass eine Aufklärungspflicht der damaligen WestLB gegenüber der Kommune bestand.
Grenze einer Aufklärungspflicht
Die Pflicht zur Aufklärung ergibt sich aufgrund eines schwerwiegenden Interessenkonflikts und besteht nur dann nicht, wenn der Swap-Vertrag mit der Bank geschlossen wurde, die zugleich Vertragspartnerin des Grundgeschäfts ist. Dabei darf der Bezugsbetrag des Swap-Vertrags nicht höher sein, als derjenige des Grundgeschäfts. Das Swap-Geschäft darf zudem keinerlei spekulative Elemente enthalten.
Verfahren geht weiter
Der BGH sah in einer rein inhaltlichen Frage noch weiteren Aufklärungsbedarf, daher wurde das Urteil des OLG Köln aufgehoben und dorthin zurückverwiesen.