30.07.2015Fachbeitrag

Vergabe 641

Bayerischer VGH: Wann liegt ein Marktpreis vor?

Ein Marktpreis im Sinne des § 4 Abs. 1 VO PR Nr. 30/53 setzt neben einer marktgängigen Leistung die Feststellbarkeit des verkehrsüblichen Preises voraus (Bayerischer VGH, 06.11.2014 – 22 B 14.175).

„Objektiver“ Marktpreis

Verkehrsüblich ist der Preis, der sich auf der Grundlage wirksamer, unbeeinträchtigter Marktmechanismen für die vom öffentlichen Auftraggeber nachgefragte Leistung ergibt.

In dem zugrunde liegenden Fall war der Auftragnehmer aufgrund seiner hohen Spezialisierung und Erfahrung seit langer Zeit ganz überwiegend nur für einen öffentlichen Auftraggeber tätig („Haus- und Hoflieferant“). Die Preise konnten sich daher nicht als „objektive Marktpreise“ in einem ideal funktionierenden Wettbewerb bilden.

„Subjektiver“ bzw. „betriebssubjektiver“ Marktpreis

Der Bayerische VGH hat dazu entschieden, dass auch außerhalb eines solchen vollkommenen Marktes stets nur ein einziger, bestimmbarer Betrag den verkehrsüblichen Preis darstellen kann. Es handelt sich hierbei um das Entgelt, das der Auftragnehmer der öffentlichen Hand für eine bestimmte Leistung auf dem Markt üblicherweise erzielt.

Zum Vergleich ist die marktgängige Leistung heranzuziehen, die derjenigen, deren Preis zu überprüfen ist, technisch und marktmäßig am nächsten steht und die unter gleichartigen Auftragsverhältnissen zustande gekommen ist.

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