Vergabe 861
Bayern und Hamburg haben die UVgO umgesetzt
Auftraggeber aus Hamburg müssen seit dem 01.10.2017 und Auftraggeber aus Bayern ab dem 01.01.2018 bei Beschaffungen unterhalb der EU-Schwellenwerte die Unterschwellenvergabeordnung (UVgO) anwenden.
Änderungen für nationale Vergaben
Die UVgO orientiert sich strukturell an der Vergabeverord-nung für europaweite Ausschreibungen, sieht jedoch vereinfachte Regelungen vor. Im Vergleich zur „alten“ VOL/A ergeben sich u.a. die folgenden Änderungen:
- freie Wahl zwischen öffentlicher und beschränkter Ausschreibung
- weitere Ausnahmetatbestände für Verhandlungsverfahren
- UVgO gilt auch für freiberufliche Leistungen
- detaillierte Regelungen zur Vergabe von Unteraufträgen an Nachunternehmer
- Markterkundung durch den öffentlichen Auftraggeber ausdrücklich erlaubt
- E-Vergabe auch im Unterschwellenbereich
Stand der Umsetzung in anderen Bundesländern
Die Länder müssen die UVgO jeweils durch Erlasse bzw. Gesetze in Kraft setzen. Baden-Württemberg strebt an, die UVgO zum 01.01.2018 umzusetzen, die anderen Bundesländer haben noch keine genauen Termine benannt.
Bei der Vergabe von Bauleistungen unterhalb der EU-Schwellenwerte müssen Auftraggeber weiterhin den 1. Abschnitt der VOB/A anwenden. Der Deutsche Vergabe- und Vertragsausschuss (DVA) plant jedoch, die Vorschriften der UVgO anzugleichen.
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