19.12.2017Fachbeitrag

Vergabe 861

Bayern und Hamburg haben die UVgO umgesetzt

Auftraggeber aus Hamburg müssen seit dem 01.10.2017 und Auftraggeber aus Bayern ab dem 01.01.2018 bei Beschaffungen unterhalb der EU-Schwellenwerte die Unterschwellenvergabeordnung (UVgO) anwenden.

Änderungen für nationale Vergaben

Die UVgO orientiert sich strukturell an der Vergabeverord-nung für europaweite Ausschreibungen, sieht jedoch vereinfachte Regelungen vor. Im Vergleich zur „alten“ VOL/A ergeben sich u.a. die folgenden Änderungen:

  • freie Wahl zwischen öffentlicher und beschränkter Ausschreibung
  • weitere Ausnahmetatbestände für Verhandlungsverfahren
  • UVgO gilt auch für freiberufliche Leistungen
  • detaillierte Regelungen zur Vergabe von Unteraufträgen an Nachunternehmer
  • Markterkundung durch den öffentlichen Auftraggeber ausdrücklich erlaubt
  • E-Vergabe auch im Unterschwellenbereich

Stand der Umsetzung in anderen Bundesländern

Die Länder müssen die UVgO jeweils durch Erlasse bzw. Gesetze in Kraft setzen. Baden-Württemberg strebt an, die UVgO zum 01.01.2018 umzusetzen, die anderen Bundesländer haben noch keine genauen Termine benannt.

Bei der Vergabe von Bauleistungen unterhalb der EU-Schwellenwerte müssen Auftraggeber weiterhin den 1. Abschnitt der VOB/A anwenden. Der Deutsche Vergabe- und Vertragsausschuss (DVA) plant jedoch, die Vorschriften der UVgO anzugleichen.

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