Update Arbeitsrecht Januar 2020
„Begrenztes“ unbefristetes Arbeitsverhältnis
BAG vom 19. November 2019 – 7 AZR 582/17
In seinem Urteil unterscheidet der BAG neuerdings zwischen befristeten und „begrenzten“ unbefristeten Arbeitsverträgen. Eine auf die Saison begrenzte Beschäftigung im unbefristeten Arbeitsvertrag kann wirksam sein, wenn außerhalb der Saison kein Beschäftigungsbedarf besteht und die Regelung den Arbeitnehmer nicht unangemessen benachteiligt.
Sachverhalt
Der Kläger war bei der beklagten Gemeinde seit Juli 2000 als Badeaufsicht tätig. Nachdem sein Arbeitsvertrag im September 2005 gekündigt wurde, schlossen die Parteien im April 2006 ein neues Arbeitsverhältnis. Laut dem Arbeitsvertrag vom 1. April 2006 wurde der Kläger jeweils für die Saison vom 1. April bis zum 31. Oktober eines Kalenderjahres eingestellt. Der Kläger wurde auch nur in diesem Zeitraum vergütet. Mit seiner Klage begehrt er die Feststellung, dass das Arbeitsverhältnis nicht wirksam befristet wurde und er über den 31. Oktober 2016 hinaus unbefristet angestellt ist. Die Vorinstanzen hatten die Klage abgewiesen.
Entscheidung
Die Revision der Beklagten vor dem BAG hatte gleichfalls keinen Erfolg. Das BAG ist der Ansicht, dass es sich nicht um eine Vielzahl von befristeten Arbeitsverhältnissen handelt. Stattdessen wurde ein unbefristetes Arbeitsverhältnis vereinbart, bei dem die Arbeits- und Vergütungspflicht auf die Badesaison begrenzt war. Eine solche Vereinbarung sei wirksam. Sie sei nicht am Maßstab des Teilzeitbefristungsgesetzes (TzBfG) zu messen. Der BAG zieht allein § 307 Abs. 1 BGB, also die AGB-Kontrolle, als Prüfungsmaßstab für die Wirksamkeit heran. Im vorliegenden Fall sei der Kläger durch eine solche Vertragsgestaltung nicht unangemessen benachteiligt worden, da die Beklagte bei Abschluss des Arbeitsvertrages lediglich von einem Beschäftigungsbedarfes während der Badesaison ausgehen durfte.
Praxistipp
Auch wenn die Entscheidungsgründe des BAG abzuwarten bleiben, so kann doch bereits jetzt festgehalten werden, dass Klauseln in Saisonarbeitsverträgen, soweit sie nicht befristet sind, der AGB-Kontrolle unterliegen. Ist die Pflicht zur Erbringung der Arbeitsleistung in solchen Verträgen auf einen bestimmten Zeitraum im Jahr begrenzt, sind die Vorschriften des TzBfG nicht einschlägig. Grund hierfür ist möglicherweise, dass der Saisonarbeiter trotz begrenzter Arbeitszeit einen unbefristeten Arbeitsvertrag hat und seine Lage somit nicht mit der prekären Lage eines befristet angestellten Arbeitnehmers vergleichbar ist. Er muss nämlich nicht um die Wiedereinstellung im nächsten Jahr bangen.
Dies erscheint im Lichte der strengen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Befristung (Beschluss vom 06.06.2018 – 1 BvL 7/14, 1 BvR 1375/14) als ein Ausweg, um Saisonarbeiter nur während der Saison zu beschäftigen, ohne dass die Gefahr einer unwirksamen Befristung droht.