Update Arbeitsrecht September 2022
Behördlich angeordnete Quarantäne während des Urlaubs
BAG 16.08.2022 – 9 AZR 76/22(A)
Angesichts der nahenden Herbst- und Winterzeit wird es in den kommenden Wochen und Monaten wahrscheinlich wieder vermehrt zu Quarantäneanordnungen kommt, weil Personen Kontakt zu einer mit dem Corona-Virus SARS-CoV-2 infizierten Person hatten. Dies kann freilich auch während des Urlaubs eines Arbeitnehmers geschehen. Dabei stellt sich die Frage, ob die Verpflichtung für den Arbeitgeber besteht, einem Arbeitnehmer bezahlten Erholungsurlaub nachzugewähren, wenn dieser zwar nicht selbst erkrankt, aber eine behördlich angeordnete häusliche Quarantäneanordnung erhält. Das Bundesarbeitsgericht hatte sich jüngst mit dieser Fragestellung auseinanderzusetzen und hat diese Frage in einem Vorabentscheidungsersuchen an den Europäischen Gerichtshof gerichtet.
Sachverhalt
Der klagende Arbeitnehmer ist bei der Arbeitgeberin als Schlosser beschäftigt. Für den Zeitraum vom 12.10. bis 21.10.2020 gewährte die Arbeitgeberin dem Kläger Erholungsurlaub. Der Kläger hatte Kontakt zu einer mit dem Corona-Virus SARS-CoV-2 infizierten Person. Die Stadt Hagen ordnete mit Bescheid vom 14.10.2020 die häusliche Quarantäne für den Kläger in der Zeit vom 09.10. bis 21.10.2020 an. Auf Grund der Quarantäneanordnung war es dem Kläger untersagt, seine Wohnung zu verlassen und haushaltsfremde Personen in der häuslichen Umgebung zu empfangen. Der Kläger durfte seine Wohnung nur mit ausdrücklicher Zustimmung des Gesundheitsamts verlassen.
Auf Grund des gewährten Urlaubs belastete die Arbeitgeberin das Urlaubskonto des Klägers mit insgesamt acht Tagen. Sie zahlte zudem das Urlaubsentgelt an den Kläger aus. Mit seiner Klage verlangte dieser die Wiedergutschrift der Urlaubstage auf seinem Arbeitszeitkonto. Als Begründung hierfür führte der Kläger an, dass es ihm während der Quarantäne nicht möglich gewesen sei, seinen Urlaub selbstbestimmt zu gestalten. Der Kläger argumentierte, die erfolgte Quarantäneanordnung sei vergleichbar mit einer krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit. Deshalb müsse die Arbeitgeberin die betreffenden Urlaubstage entsprechend § 9 BUrlG nachgewähren. Nach dieser Vorschrift sind Tage der Arbeitsunfähigkeit auf den Jahresurlaub nicht anzurechnen, wenn der Arbeitnehmer durch ärztliches Zeugnis arbeitsunfähig gewesen ist. Der Kläger blieb mit seiner Klage in der ersten und zweiten Instanz erfolglos. Das Bundesarbeitsgericht setzte das Verfahren aus und rief den EuGH im Rahmen eines Vorabentscheidungsverfahrens an.
Entscheidung
Das Bundesarbeitsgericht hat in der Vergangenheit bereits mehrfach Vorlagefragen zum Urlaubsrecht an den EuGH gerichtet. Es bleibt abzuwarten, wie sich der EuGH zu der hier interessierenden Frage zur Corona-bedingten Quarantäneanordnung positionieren wird. Im Grundsatz legt das Bundesarbeitsgericht die Vorschrift des § 9 BUrlG eng aus. Das bedeutet, dass die Rechtswirkung des § 9 BUrlG – also die Nichtanrechnung von Urlaubstagen – sich nach dem Wortlaut grundsätzlich nur auf Zeiten einer krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit erstreckt, nicht jedoch auf eine Quarantäneanordnung. Darüber, ob dies auch im Fall einer Quarantäne-Anordnung während des Erholungsurlaubs gelten kann oder das Unionsrecht eine andere Auslegung gebietet, hat nun der EuGH zu entscheiden.
Praxishinweise
Die Entscheidung über die Vorlagefrage durch den EuGH wird praktisch von einiger Bedeutung sein, da das Corona-Virus SARS-CoV-2 auch in der absehbaren Zukunft weiterhin grassieren dürfte. Quarantäneanordnungen während des Erholungsurlaubs werden deshalb auch künftig vorkommen.
Aus unserer Sicht lässt sich mit guten Argumenten vertreten, dass das Europarecht der bisherigen Auslegung und Anwendung von § 9 BUrlG nicht entgegensteht, dass also „entgangener“ Urlaub während einer Quarantäneordnung nicht nachzugewähren ist. Etwas anderes gilt aber auch schon nach der bisherigen Anwendung von § 9 BUrlG, wenn der Arbeitnehmer in Quarantäne tatsächlich auch am Corona-Virus erkrankt.