Beihilfe 069
Beihilferecht: EuG zur entgeltlosen Verpachtung an Jugendherberge
EuG kippt Beschluss der Europäischen Kommission zum Beihilferecht. (EuG, 20.06.2019, T-578/17).
Urteil des EuG vom 28.03.2019
Das Gericht der Europäischen Union (EuG) hob einen Beschluss der Europäischen Kommission vom 29.05.2017 auf, mit dem diese eine vermeintliche Beihilfe des Landes Berlin zugunsten der Jugendherberge Berlin Ostkreuz (JBO) genehmigte.
Hintergrund der Entscheidung
Das Land Berlin schloss mit der JBO im Jahre 2014 einen Pachtvertrag, mit dem der JBO ein Grundstück des Landes ohne Pacht überlassen wurde. Die Hotelkette A&O, deren Hotel in 300 m Luftlinie entfernt zur überlassenen Immobilie liegt, sah darin einen Wettbewerbsverstoß und legte Beschwerde bei der Europäischen Kommission ein. Parallel strengte sie ein Verfahren vor deutschen Verwaltungsgerichten an.
Zinslose Verpachtung durch das Land als mögliche Beihilfe unionsrechtlich nicht unbedenklich
Nachdem die Europäische Kommission die Beschwerde der Hotelkette A&O zurückwies, bekam diese auf die gegen den Beschluss eingelegte Klage beim EuG nun doch Recht. Das Gericht kippte den Beschluss aufgrund von Verfahrensfehlern. Die Kommission habe unter anderem nicht hinreichend geprüft, ob die mutmaßliche Beihilfengewährung des Landes Berlin erforderlich und verhältnismäßig gewesen sei. Es folgt nun ein förmliches Prüfverfahren, in dem die mutmaßliche Beihilfe auf ihre Vereinbarkeit mit Unionsrecht überprüft wird.