27.09.2021Fachbeitrag

Vergabe 1194

Berechnung der Schadensersatzhöhe auf Grundlage von Rahmenvereinbarungen zulässig

Auftraggeber dürfen Schadensersatz für Reinigungsarbeiten auf Autobahnen auf der Grundlage von zulässig abgeschlossenen Rahmenvereinbarungen berechnen (OLG Düsseldorf, 22.06.2021, 1 U 203/20).

Rechtmäßig abgeschlossene Rahmenvereinbarung

Die Klägerin begehrte von der Beklagten Schadensersatz und berechnete die Höhe auf Grundlage einer nach öffentlicher Ausschreibung abgeschlossenen Rahmenvereinbarung. Die Beklagte meint, der von der Klägerin begehrte Schadensersatz sei nicht erforderlich, um den Schaden zu beseitigen. Die Klägerin hätte aufgrund einer antizipierten Schadensminderungspflicht Einzelpreise für bestimmte Maßnahmen festlegen müssen, anstatt auf der Grundlage einer (pauschalen) Rahmenvereinbarung abzurechnen.

Angemessenheit der Schadenshöhe  

Dieser Argumentation folgte das OLG Düsseldorf nicht. Auftraggeber dürfen den Schaden auf der Grundlage zulässigerweise abgeschlossener Rahmenvereinbahrungen abrechnen. Maßgeblich ist, dass der Auftraggeber die ausgeschriebenen Maßnahmen zur Schadensbehebung für wirtschaftlich und den Angebotspreis des jeweiligen Bieters zum Zeitpunkt der Zuschlagserteilung für angemessen halten durfte.

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