22.05.2019Fachbeitrag

Vergabe 986

Beschaffungsautonomie kein Freibrief für Gesamtlosvergabe

Öffentliche Auftraggeber müssen abwägen, ob sie einen Auftrag in Lose aufteilen oder als einen Gesamtauftrag vergeben (OLG München, 25.03.2019, Verg 10/18). 

Gebot zur Losaufteilung 

Ein öffentlicher Auftraggeber schrieb mehrere Arbeiten in einer Justizvollzugsanstalt als Gesamtauftrag aus. Ein Bieter interessierte sich nur für einen Teil des Auftrags und beantragte ein Nachprüfungsverfahren. Der öffentliche Auftraggeber dürfe den Auftrag nicht als Gesamtauftrag vergeben, weil keine zwingenden Gründe gegen eine Losaufteilung sprechen. Er habe das Gebot zur Losaufteilung missachtet.

Gesamtlosvergabe nur eingeschränkt überprüfbar 

Nein! Das OLG München bekräftigte den Beurteilungsspielraum öffentlicher Auftraggeber bei der Entscheidung, ob technische oder wirtschaftliche Gründe eine Gesamtlosvergabe erfordern. Nachprüfungsinstanzen dürfen nur überprüfen, ob die Entscheidung für eine Gesamtlosvergabe willkürlich ist.  

Gründe für Gesamtlosvergabe  dokumentieren

Der öffentliche Auftraggeber habe sich willkürfrei für eine Gesamtlosvergabe entschieden. Er habe die Gründe für und gegen eine Losaufteilung diskutiert, abgewogen und dokumentiert. Ausschlaggebend war die Sicherheit in der Justizvollzugsanstalt, die eine Gesamtlosvergabe erforderte.

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