Update Arbeitsrecht August 2020
Betriebsbegriff im Sinne des Massenentlassungsrechts
BAG vom 13. Februar 2020 – 6 AZR 146/19 (“Air Berlin”)
Der Begriff „Betrieb“ ist im Massenentlassungsrecht ein unionsrechtlicher und stellt mit Blick auf die zuständige Arbeitsagentur insbesondere auch auf die örtlichen Auswirkungen der beabsichtigten Massenentlassung ab. Der Betriebsbegriff ist in der Unionsrechtsordnung autonom, einheitlich und losgelöst vom nationalen Begriffsverständnis auszulegen. Ein Rückgriff auf den Betriebsbegriff des KSchG oder des BetrVG verbietet sich daher.
Sachverhalt
Das Bundesarbeitsgericht hatte sich im Februar 2020 vor dem Hintergrund der Insolvenz der Fluggesellschaft Air Berlin unter anderem mit der Frage des Betriebsbegriffs im Sinne des Massenentlassungsrechts zu beschäftigen.
Air Berlin unterhielt Stationen an verschiedenen Flughäfen im Bundesgebiet, denen jeweils Personal für die Bereiche Boden, Kabine und Cockpit zugeordnet waren. Der Kläger war dabei als Verkehrsflugzeugführer mit Einsatzort Düsseldorf beschäftigt. Sein Arbeitsverhältnis wurde, nach der am 1. November 2017 erfolgten Eröffnung des Insolvenzverfahrens in Eigenverwaltung, wie das aller anderen Piloten wegen Stilllegung des Flugbetriebs Ende November 2017 gekündigt. Air Berlin hatte zuvor die Massenentlassungsanzeige für den angenommenen „Betrieb Cockpit“ und damit bezogen auf das bundesweit beschäftigte Cockpit-Personal erstattet. Dieses Betriebsverständnis beruhte auf den bei Air Berlin tarifvertraglich jeweils getrennt organisierten Vertretungen für das Boden-, Kabinen- und Cockpit-Personal. Die Anzeige erfolgte wegen der zentralen Steuerung des Flugbetriebs sowie im Anschluss an deren eigene Auskunft bei der für den Sitz der Air Berlin zuständigen Agentur für Arbeit Berlin-Nord. Der Kläger stützte seine Kündigungsschutzklage dann u. a. auf die Fehlerhaftigkeit der Massenentlassungsanzeige.
Entscheidung
Nachdem die Vorinstanzen die Kündigungsschutzklage noch – ohne Bedenken gegen die Wirksamkeit der Massenentlassungsanzeige – abgewiesen hatten, hatte die Revision des Klägers nunmehr Erfolg.
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) korrigierte die bisherige Rechtsprechung zum Betriebsbegriff des § 17 Abs. 1 Satz 1 KSchG insofern, als weder der Betriebsbegriff des KSchG noch der des BetrVG maßgeblich seien. Vielmehr handele es sich nach dem unionsrechtlich determinierten Betriebsbegriff des § 17 Abs. 1 KSchG bei den jeweiligen Stationen von Air Berlin um Betriebe im Sinne dieser Norm. Demnach muss es sich bei einem „Betrieb“ im Sinne der europäischen Massenentlassungsrichtlinie (MERL) zunächst um eine unterscheidbare Einheit von einer gewissen Dauerhaftigkeit und Stabilität handeln, die zur Erledigung einer oder mehrerer Aufgaben bestimmt ist und über eine Gesamtheit von Arbeitnehmern sowie über technische Mittel und eine organisatorische Struktur zur Erfüllung dieser Aufgaben verfügt.
Insbesondere aber kommt es darüber hinaus auch auf den Zweck des Anzeigeverfahrens an: Dieser liegt im Massenentlassungsverfahren darin begründet, der zuständigen Behörde die Möglichkeit zu geben, durch geeignete Maßnahmen die sozioökonomischen Auswirkungen, die Massenentlassungen in einem bestimmten örtlichen Kontext und einer bestimmten sozialen Umgebung hervorrufen können, aufzufangen. So sollen Belastungen des Arbeitsmarkts vermieden oder zumindest verzögert, die Entlassungsfolgen für die Betroffenen gemildert und für deren anderweitige Beschäftigung gesorgt werden können. Infolgedessen hätte nach Auffassung des BAG die Massenentlassungsanzeige für die der Station Düsseldorf (Heimatbasis) zugeordneten Piloten bei der dafür zuständigen Agentur für Arbeit in Düsseldorf, in deren räumlicher Nähe die Wohnsitze der Piloten liegen, erfolgen müssen.
Allein mit der Erstattung der Anzeige bei einer anderen Agentur für Arbeit erfüllte Air Berlin seine Anzeigepflicht nicht. Eine Sammelanzeige sei dabei unionsrechtlich unbedenklich möglich (gewesen), doch müsse für jeden Betrieb ein Formular vorliegen. Durch das Verkennen des Betriebsbegriffs (siehe oben, der nicht existierende Betrieb „Cockpit“) stellte Air Berlin zuletzt überdies seine Betriebsstruktur falsch dar und machte demzufolge objektiv unrichtige Angaben mit Blick auf § 17 Abs. 3 Satz 4 KSchG.
Im Ergebnis hatten die dargestellten Fehler im Anzeigeverfahren die Unwirksamkeit der Kündigung gemäß § 17 Abs. 1 und 3 KSchG i.V.m. § 134 BGB zur Folge.
Praxishinweis
Mit dieser Entscheidung hat das BAG den massenentlassungsrechtlichen Betriebsbegriff nach § 17 Abs. 1 Satz 1 KSchG korrigiert und legt nun konsequent eine unionskonforme Auslegung zugrunde. Diese knüpft nunmehr stärker an die örtliche Einheit als an Entscheidungsbefugnisse an. Mit Blick auf die ohnehin bereits recht hohe – und nunmehr nicht unbedingt reduzierte – Fehleranfälligkeit der Massenentlassungsanzeige empfiehlt sich in Zweifelsfällen eine „Doppelmeldung“ bei beiden etwaig in Frage kommenden Agenturen für Arbeit.