06.06.2024Fachbeitrag

Vergabe 1463

Beurteilungsspielraum bei Auftragswertschätzung

Öffentliche Auftraggeber haben bei der Schätzung des Auftragswerts einen Beurteilungsspielraum. Dabei sind Erfahrungen aus früheren Verträgen zu berücksichtigen (OLG Brandenburg, 12.03.2024, 19 Verg 1/23).

Auftragswertschätzung nur eingeschränkt überprüfbar

Der öffentliche Auftraggeber hat bei der Schätzung des Auftragswertes einen Beurteilungsspielraum, der nur eingeschränkt überprüfbar ist. Die Nachprüfungsinstanzen prüfen aber, ob der Auftraggeber von einem zutreffend und vollständig ermittelten Sachverhalt ausgegangen ist und eine Berechnungsmethode gewählt hat, die ein realistisches Schätzungsergebnis erwarten lässt. Erfahrungswerte aus früheren Verträgen sind unter Beachtung eines etwaig geänderten Beschaffungsbedarfs zu berücksichtigen.

Vergabereife, obwohl Prognose der Abrufmenge noch ungewiss

Der Auftraggeber hat von einer Leistung auszugehen, die der ausgeschriebenen Beschaffenheit entspricht. Bestehen hinsichtlich der Abrufmengen eines Rahmenvertrags bei der Einleitung des Vergabeverfahrens noch Unsicherheiten, ist dies hinzunehmen.

Keine Umgehung in zeitlicher Hinsicht

Die Nachprüfungsinstanzen prüfen auch, ob der Auftraggeber gezielt  eine  Berechnungsmethode  angewendet  oder  die Auftragsvergabe so unterteilt hat, dass der Auftrag nicht in den  Anwendungsbereich des Kartellvergaberechts fällt, § 3 Abs. 2 VgV. Eine Unterteilung in zeitlicher Hinsicht scheidet jedenfalls  aus,  wenn  ein  Auftrag  für  eine  Rahmenvereinbarung  die zulässige Höchstfrist von sechs Jahren nach § 65 Abs. 2 VgV  bzw. § 15 Abs. 4 UVgO ausschöpft.

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