Vergabe 1463
Beurteilungsspielraum bei Auftragswertschätzung
Öffentliche Auftraggeber haben bei der Schätzung des Auftragswerts einen Beurteilungsspielraum. Dabei sind Erfahrungen aus früheren Verträgen zu berücksichtigen (OLG Brandenburg, 12.03.2024, 19 Verg 1/23).
Auftragswertschätzung nur eingeschränkt überprüfbar
Der öffentliche Auftraggeber hat bei der Schätzung des Auftragswertes einen Beurteilungsspielraum, der nur eingeschränkt überprüfbar ist. Die Nachprüfungsinstanzen prüfen aber, ob der Auftraggeber von einem zutreffend und vollständig ermittelten Sachverhalt ausgegangen ist und eine Berechnungsmethode gewählt hat, die ein realistisches Schätzungsergebnis erwarten lässt. Erfahrungswerte aus früheren Verträgen sind unter Beachtung eines etwaig geänderten Beschaffungsbedarfs zu berücksichtigen.
Vergabereife, obwohl Prognose der Abrufmenge noch ungewiss
Der Auftraggeber hat von einer Leistung auszugehen, die der ausgeschriebenen Beschaffenheit entspricht. Bestehen hinsichtlich der Abrufmengen eines Rahmenvertrags bei der Einleitung des Vergabeverfahrens noch Unsicherheiten, ist dies hinzunehmen.
Keine Umgehung in zeitlicher Hinsicht
Die Nachprüfungsinstanzen prüfen auch, ob der Auftraggeber gezielt eine Berechnungsmethode angewendet oder die Auftragsvergabe so unterteilt hat, dass der Auftrag nicht in den Anwendungsbereich des Kartellvergaberechts fällt, § 3 Abs. 2 VgV. Eine Unterteilung in zeitlicher Hinsicht scheidet jedenfalls aus, wenn ein Auftrag für eine Rahmenvereinbarung die zulässige Höchstfrist von sechs Jahren nach § 65 Abs. 2 VgV bzw. § 15 Abs. 4 UVgO ausschöpft.