Vergabe 1166
Bewertung von Lösungskonzepten bei funktionaler Ausschreibung
Verlangt ein Auftraggeber bei einer funktionalen Ausschreibung, dass Bieter mit ihren Angeboten Lösungskonzepte einreichen, muss er nicht im Voraus mitteilen, anhand welcher Kriterien er die Konzepte bewertet (OLG Celle, 25.03.2021, 13 Verg 1/21).
Sachverhalt
Ein Auftraggeber schrieb Postdienstleistungen aus. Neben dem Preis gab er als Zuschlagskriterium an, dass die Bieter in Konzepten darlegen müssen, wie sie die Leistung erbringen wollen. Ein Bieter beanstandete die Ausschreibung, da nicht hinreichend deutlich sei, anhand welcher Kriterien der Auftraggeber die Konzepte bewerte.
Leistungsbeschreibung ausreichend
Das OLG Celle entschied nun, dass der Auftraggeber nicht bereits im Voraus mitteilen muss, wie er das beste Konzept ermittelt. Ausreichend ist, wenn die Anforderungen an die Konzepte aus der Leistungsbeschreibung und den Vorgaben zum Auftragsgegenstand hervorgehen.
Gestaltungsspielraum der Bieter
Gerade bei funktional ausgeschriebenen Leistungen ist es die Aufgabe der Bieter, eigene Konzepte zu entwickeln. Der Auftraggeber ist daher nicht gehalten, den Gestaltungs-spielraum der Bieter einzuschränken, indem er Vorgaben zur Bewertung der Konzepte macht.