Vergabe 1121
BGH: Ablehnungsfiktion nur bei sofortiger Beschwerde
Ein Nachprüfungsantrag, über den die Vergabekammer nicht innerhalb von fünf Wochen nach Eingang entschieden hat, gilt nur dann als abgelehnt, wenn der Antragsteller sofortige Beschwerde einlegt (BGH, 14.07.2020, XIII ZB 135/19).
Instrument der Verfahrensbeschleunigung
Die Ablehnungsfiktion soll dem Antragsteller die Möglichkeit verschaffen, auf die Untätigkeit der Vergabekammer zu reagieren. Sie stellt ein Instrument zur Verfahrens-beschleunigung dar, welches er nutzen kann, aber nicht muss.
Sachentscheidung durch VK
Macht er von diesem Instrument keinen Gebrauch, verbleibt die Sachentscheidungsbefugnis bei der Vergabekammer. Sie darf also auch nach Ablauf der Frist noch rechtswirksam über den Nachprüfungsantrag entscheiden.
Frist nicht ausdrücklich verlängert?
Relevant ist die Entscheidung für Fälle, in denen die Vergabekammer die 5-wöchige Frist nicht ausdrücklich verlängert, aber einen Termin zur mündlichen Verhandlung nach deren Ablauf festsetzt. Wird die Frist ausdrücklich und zulässigerweise verlängert, ist die sofortige Beschwerde erst nach Ablauf der verlängerten Frist zulässig.