Vergabe 804
BGH – Bieterschutz bei auffällig niedrigem Angebotspreis
Enthält das Angebot eines Bieters einen auffällig niedrigen Angebotspreis, darf ein Mitbewerber von der Vergabestelle verlangen, dass sie die Preise überprüft (BGH, 31.01.2017, X ZB 10/16).
Anspruch auf Überprüfung
Nach § 60 VgV, §§ 16d, 16d EU VOB/A oder auch § 16 Abs. 6 VOL/A 2009 sind Auftraggeber verpflichtet, ungewöhnlich niedrige Angebotspreise zu überprüfen. Unangemessenen niedrigen Angeboten darf der Zuschlag nicht erteilt werden. Die Pflicht der öffentlichen Auftraggeber zur Prüfung unangemessen niedriger Angebote entfaltet dabei bieterschützende Wirkung. Die Bieter haben einen Anspruch gegen den Auftraggeber auf Überprüfung der Preisbildung dieser Angebote.
20% Abstand
Der BGH bestätigt, dass ein auffällig niedriger Angebotspreis bei einem Preisabstand von 20% zum nächstgünstigeren Angebot vorliegt. Im Übrigen sei ein Preis auch dann auffällig niedrig, wenn er augenfällig von Preisen bei vergleichbaren Vergaben oder von Erfahrungswerten in anderen Verfahren abweiche.
Überprüfungsanspruch auch nach neuem Recht
Auch nach dem neuen Vergaberecht haben Bieter einen Anspruch auf Überprüfung der Preisbildung. § 16 Abs. 6 VOL/A 2009 entspricht dem gültigen § 16 Abs.6 VOL/A.
Download Volltext