Vergabe 811, Energie 075 und Kommunalwirtschaft 123
BGH – Eigenbetriebe nicht parteifähig
Ein rechtlich unselbstständiger kommunaler Eigenbetrieb ist im Zivilrechtsstreit auch dann nicht teilweise parteifähig, wenn er an einem Konzessionsvergabeverfahren als erfolgreicher Bieter beteiligt war (BGH, 18.10.2016, KZB 46/15).
Beteiligung der Kommune an Konzessionsvergabe
Eine Kommune darf sich am Wettbewerb um die Konzessionsvergabe mit einem unselbstständigen kommunalen Eigenbetrieb beteiligen und den Netzbetrieb selbst übernehmen. Dies ergibt sich aus dem kommunalen Selbstverwaltungsrecht aus Art. 28 Abs. 2 GG. Nach § 46 Abs. 6 EnWG finden die Abs. 2 bis 5 für Eigenbetriebe der Gemeinde entsprechende Anwendung.
Bedient sich die Gemeinde eines unselbstständigen Eigenbetriebes, bleibt sie selbst – nicht der unselbstständige Eigenbetrieb – Trägerin der Rechte und Pflichten.
Keine teilweise Parteifähigkeit wegen Bietereigenschaft
Da der unselbstständige kommunale Eigenbetrieb kein Träger von Rechten und Pflichten ist, ist er in einem Zivilrechtsstreit nicht parteifähig. Eine teilweise Parteifähigkeit ergibt sich auch nicht daraus, dass der unselbstständige Eigenbetrieb erfolgreicher Bieter des Konzessionsvergabeverfahrens war. Rechte aus dem Vergabeverfahren darf allein die Kommune, als Trägerin von Rechten und Pflichten, geltend machen.
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