Vergabe 822
BGH – Entschädigung für Bieteraufwand
Die Aufwandsentschädigung eines Bieters kann bei komplexen und umfangreichen Aufträgen bis zu zwei Drittel der durchschnittlichen Kosten für das Angebot betragen (BGH, 31.01.2017, X ZR 93/15).
Zwei Drittel durchschnittlicher Kosten
Der Auftraggeber stellte den Bietern in den Vergabeunterlagen eine Aufwandsentschädigung in Aussicht. Hierbei ließ er die Höhe der Entschädigung offen. Der BGH entschied nun, dass die Höhe der Entschädigung analog § 315 BGB der Billigkeit entsprechen müsse.
Billig sei laut BGH, bei komplexen und längerfristigen Vergabeverfahren, bei denen die Bieter umfangreiche Ausarbeitungen leisten, eine Entschädigung von 2/3 der durchschnittlichen Kosten.
Personalkosten des Bieters
Bei der Bemessung der Aufwandsentschädigung seien auch die Personalkosten des Bieters berücksichtigt werden. Der Bieter dürfe nicht mit außergewöhnlichen Kosten belastet werden, die durch besonderen Anforderungen des Auftraggebers an das Angebot entstehen. Dabei sei es unerheblich, ob der Bieter zusätzliches oder eigenes Personal einsetzen musste, welches er sowieso hätte entlohnen müssen.
Die Entscheidung ist auch bei zukünftigen Vergaben zu beachten, wenn den Bietern eine Entschädigung gewährt werden soll.
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