17.05.2017Fachbeitrag

Vergabe 818

BGH erlaubt Schulnoten-Wertung im Vergabeverfahren

Der Bundesgerichtshof eröffnet größeren Spielraum bei der Wertung von Angeboten. Nicht jedes Detail der Qualitätswertung muss benannt und berechenbar sein (04.04.2017, X ZB 3/17).

Qualitätswertung nach Noten und Punkten

  • Der öffentliche Auftraggeber darf für die Erfüllung qualitativer Wertungskriterien Noten mit zugeordneten Punktwerten vergeben, auch wenn die Vergabeunterlagen dies vorher nicht konkretisieren.
  • Qualität und Preis mit je 50 % zu bewerten, ist auch dann nicht vergaberechtswidrig, wenn nur ein Ausschlöpfen der Punkteskala in einem kleinen Segment (hier: 45 bis 50 von 50 möglichen Punkten) zu erwarten ist. Eine Preisumrechnungsmethode kann nur beanstandet werden, wenn sie sich im Einzelfall als mit dem gesetzlichen Leitbild des Vergabewettbewerbs unvereinbar erweist.
  • Der Gefahr einer Überbewertung qualitativer Wertungskriterien zum Nachteil einzelner Bieter ist durch eingehende Dokumentation des Wertungsprozesses zu begegnen.

BGH im Trend von EuGH und OLG Düsseldorf

Mit diesem Beschluss und den Entscheidungen des EuGH (14.07.2016, C-6/15) und des OLG Düsseldorf (02.11.2016, VII Verg 25/16 und 08.03.2017, Verg 39/16) ist das Intermezzo der Mathematisierung von Qualitätskriterien erfreuerlicherweise beendet. Umso wichtiger bleiben die Vergabevermerke!

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