Vergabe 1456
BGH: Freiheitsstrafen für Fördermittelbetrug
Der BGH bestätigt die strengen Anforderungen bei Subventionsbetrug. Schadenshöhe und Strafmaß richten sich nach der gesamten Fördersumme (BGH, 30.01.2024, 5 StR 228/23).
Schadenshöhe
Der entstandene Schaden der öffentlichen Hand entspricht dem Gesamtbetrag, der zu Unrecht ausgezahlten Fördersumme. Auf die Differenz zwischen dem Förderbetrag und dem Wert der erbrachten „Gegenleistung“ kommt es nicht an.
Strafe, obwohl Subventionszweck erreicht
Unbeachtlich ist daher, ob die Leistungen zur Erfüllung des Subventionszwecks vollständig und mängelfrei erbracht worden sind, wenn die Anspruchsvoraussetzungen der Förderrichtlinie nicht vorliegen. Denn die Förderbedingungen sollen sicherstellen, dass die Mittel nicht den öffentlichen Interessen wiedersprechend verwendet werden.
Strafzumessung
Der eingetretene – oft sehr hohe – Schaden auf Basis der gesamten Fördersumme ist Grundlage der Strafzumessung.
Übertragung auf Fördergeber
Praxishinweis: Diese Berechnung dürfte auch für Fördergeber gelten, die rechtswidrig Subventionen auszahlen.