Vergabe 587
BGH: Hinweis auf ungewöhnliche Kalkulationsanforderungen
Der öffentliche Auftraggeber muss Bieter auf ungewöhnliche Kalkulationsanforderungen hinweisen (BGH, 01.10.2014, VII ZR 344/13).
Stoffpreisgleitklausel
Dies entschied der BGH zur Stoffpreisgleitklausel eines öffentlichen Auftraggebers von Bauleistungen. Denn der typische Bieter muss ohne ausdrücklichen Hinweis nicht damit rechnen, dass er von den üblichen Kalkulationsgrundsätzen abweichen muss. In dem entschiedenen Fall musste der Bieter seinem Angebot einen vom Auftraggeber festgelegten Preis zugrunde legen, der nicht auf dem aktuellen Marktpreis beruhte.
Ausdrücklicher Hinweis erforderlich
Der öffentliche Auftraggeber hätte - so der BGH - auf diese Klausel hinweisen müssen, da insbesondere die Folgen der Klausel sehr ungewöhnlich sind. Würde ein Bieter die Stoffpreisgleitklausel nicht berücksichtigen und wie gewöhnlich kalkulieren, hätte er unter Umständen keine Vergütung für das der Klausel unterfallende Material bekommen.
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