26.03.2015Fachbeitrag

Kommunalwirtschaft 097

BGH: Keine Aufklärungspflicht bei Swap-Geschäften

Kommunen sollten aufpassen: Der Bundesgerichthof schränkt die Aufklärungspflicht der Banken bei spekulativen Swap-Geschäften ein. Ist die nur beratende Bank selbst nicht Vertragspartner, muss sie nicht über einen anfänglich negativen Marktwert aufklären (BGH, 20.01.2015, XI ZR 316/13).

Anleger tragen Entscheidungsrisiko

Laut BGH müssen Banken bei Swap-Geschäften anlegerund objektgerecht beraten, da zwischen ihnen und dem Kunden ein Beratungsvertrag zustande kommt. Das Risiko der Anlageentscheidung nach korrekter Beratung tragen die Anleger.

Besondere Aufklärungspflicht

Ist die Bank selbst Vertragspartner des Swap-Vertrags, trifft sie eine besondere Aufklärungspflicht. Ist die Bank nicht Vertragspartnerin, muss sie auch nicht über einen anfänglich negativen Marktwert aufklären.

Relevanz für viele Kommunen

Der BGH setzt mit der neuesten Entscheidung seine Rechtsprechung zu Swap-Geschäften, die zahlreiche Kommunen abgeschlossen haben, fort. Die Entscheidung des BGH könnte richtungsweisend für viele anhängige Verfahren von Kommunen und kommunalen Eigenbetrieben gegen die Landesbanken sein, die vor Jahren derartige Zinsgeschäfte abgeschlossen haben.

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