Vergabe 990
BGH klärt Preisänderungs-klauseln für Fernwärme
Fernwärmeversorger dürfen laut OLG Frankfurt Preisänderungsklauseln in Versorgungsverträgen nicht einseitig ändern (21.03.2019, 6 U 190/17). Revision zum BGH ist eingelegt.
Einseitige Änderung von Preisänderungsklauseln
Ein Fernwärmeversorger unterrichtete seine Kunden u.a. in einer öffentlichen Bekanntmachung darüber, dass er das Preissystem und Preisänderungsklauseln in Versorgungsverträgen ändern werde. Der Bundesverband der Verbraucherzentralen hielt diese einseitige Änderung für unwirksam.
Vertragspartner müssen sich über Änderungen einigen
Das OLG Frankfurt gab dem Verband recht. Fernwärmeversorger dürfen Preisänderungsklauseln nicht einseitig ändern. Die Vertragspartner müssen sich darüber einigen. Im Anschluss sei die Änderung öffentlich bekannt zu machen. Ausnahmen sah das OLG nicht. Notfalls müsse der Versorger den Vertrag kündigen, etwa wenn er die Wärmeerzeugung auf einen anderen Brennstoff umstelle und sich die Kostenstruktur ändere.
Revision beim BGH eingelegt
Das OLG ließ die Revision zum BGH zu. Bisher ist umstritten, ob Fernwärmeversorger Preisänderungsklauseln – wie in der Praxis häufig gelebt – einseitig ändern dürfen. Der Verband hat bereits Revison eingelegt.