zuerst erschienen im Behörden Spiegel Online am 26.04.2016
BGH: Notifizierungspflicht von Krankenhauszuwendungen
Öffentliche Zuwendungen an defizitär arbeitende Krankenhäuser sind von der Notifizierungspflicht freigestellt, wenn zuvor objektiv und transparent in einem Betrauungsakt festgelegt wurde, für welche Leistungen Zuschüsse erteilt werden und die Leistungen der Aufrechterhaltung des Betriebs der Krankenhäuser dienen (BGH, Urteil vom 24.03.2016, I ZR 263/14).
DAWI
Medizinischen Versorgungsleistungen in Kreiskrankenhäusern sind Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse, wenn ihr Betrieb zur bedarfsgerechten Versorgung der Bevölkerung notwendig ist. Der hier beklagte Kreis war nach Landesgesetz dazu verpflichtet, den Betrieb von Kreiskrankenhäusern sicherzustellen, auch wenn diese defizitär arbeiten.
Transparenzanforderungen
Voraussetzung dafür, dass die Notifizierungspflicht entfällt, ist, dass der Betrauungsakt allen Transparenzanforderungen des höherrangigen Rechts genügt. In dem entschiedenen Fall ergeben sich diese aus der Freistellungsentscheidung 2005/842/EG der Kommission.