21.03.2018Fachbeitrag

Vergabe 884

BGH: Unübliche Kalkulationsanforderungen sind klarzustellen

Der Auftraggeber muss Bieter auf ungewöhnliche Kalkulationsanforderungen hinweisen (BGH, 25.01.2018, VII ZR 219/14).

Stoffpreisgleitklausel

Dies entschied der BGH zur Stoffpreisgleitklausel eines Auftraggebers von Bauleistungen. Der typische Bieter muss ohne ausdrücklichen Hinweis nicht damit rechnen, dass er von den üblichen Kalkulationsgrundsätzen abweichen muss. Im entschiedenen Fall musste der Bieter seinem Angebot einen vom Auftraggeber festgelegten Preis zugrunde legen, der nicht auf dem aktuellen Marktpreis beruhte.

Ausdrücklicher Hinweis erforderlich

Der Auftraggeber hätte - so der BGH - auf diese Klausel hinweisen müssen, da sie so ungewöhnlich ist, dass der Bieter nicht mit ihr rechnen musste. Entscheidend ist nicht, ob die Klausel branchenüblich ist. Vielmehr ist maßgeblich, ob die Voraussetzungen und Folgen der Klausel so bekannt sind, dass der Vertragspartner die sich daraus ergebenden Risiken erkennen und bei seiner Kalkulation berücksichtigen kann.

Weist der Auftraggeber nicht ausdrücklich auf die Klausel hin, wird diese nach § 305c Abs. 1 BGB nicht Vertragsbestandteil.

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