Vergabe 1059 / ÖPNV 096
BGH zu Direktvergaben im ÖPNV
BGH stellt klar: Auch ohne „Vertrag“ sind Direktvergaben im ÖPNV, sogenannte Betrauungen der Kommunen, an den Voraussetzungen des vergaberechtlichen Inhouse-Geschäfts zu messen (BGH, 12.11.2019, XIII ZB 120/19).
Betrauungen sind nach Vergaberechtzu beurteilen
Das OLG Jena hielt eine Direktvergabe durch Gesellschafter-beschluss oder gesellschaftsrechtliche Weisung nicht für einen Auftrag im vergaberechtlichen Sinn. Der BGH widersprach in seiner Entscheidung in Sachen Kreis Heinsberg: Wesensmerkmal der Direktvergabe ist gerade, dass es an einer vertragstypischen Gleichordnung von Auftraggeber und Betrautem fehlt.
Die Entscheidung des BGH erging zum alten Recht, ist jedoch aufgrund der ausdrücklichen Bezugnahme auch auf das seit April 2016 geltende Recht anwendbar.
verwaltungsrechtliche Ausgestaltung?
Unklar ist vor diesem Hintergrund, ob die Entscheidung des OLG Düsseldorf, eine (partiell) verwaltungsrechtliche Ausgestaltung der Direktvergabe (z.B. durch Verwaltungsakt) unterfalle nicht dem Vergaberecht, noch vertretbar ist.