27.11.2020Fachbeitrag

Vergabe 1138

BGH zu Schadensersatz bei Ausschluss wegen fehlender Eignung

Ein öffentlicher Auftraggeber macht sich schadensersatzpflichtig, wenn er einen Bieter wegen fehlender Eignung ausschließt, obwohl er die entsprechenden Eignungskriterien in den Vergabeunterlagen nicht transparent benannt und sich die Eignungsanforderung auch nicht zwingend aus Art und Umfang sowie dem Ausführungszeitraum der ausgeschriebenen Leistung ergeben hat (BGH, 06.10.2020, XIII ZR 21/19).

Schadensersatz auch für entgangenen Gewinn

Die Entscheidung bestätigt einmal mehr, dass öffentliche Auftraggeber ihre Eignunganforderungen transparent formulieren müssen. Im konkreten Fall sprach der BGH dem Bieter sogar einen Anspruch auf den entgangenen Gewinn zu, da der Bieter ohne den Ausschluss den Zuschlag erhalten hätte.

Eignungsnachweise bilden Leistungsparameter ab

Die Eignungsanforderungen können sich zwar zwingend aus Art, Umfang und Ausführungszeitraum des Auftrags ergeben. Die Eignungsnachweise, die der Auftraggeber fordert, sollten diese Leistungsparameter aber im Idealfall aber auch ausdrücklich abbilden, damit der Auftraggeber die Eignung des Bieters zuverlässig einschätzen und ggf. auch eine Ausschlussentscheidung darauf stützen kann.  

Download Volltext

Als PDF herunterladen
Als PDF herunterladen

Sie benutzen aktuell einen veralteten und nicht mehr unterstützten Browser (Internet-Explorer). Um Ihnen die beste Benutzererfahrung zu gewährleisten und mögliche Probleme zu ersparen, empfehlen wir Ihnen einen moderneren Browser zu benutzen.