Vergabe 1138
BGH zu Schadensersatz bei Ausschluss wegen fehlender Eignung
Ein öffentlicher Auftraggeber macht sich schadensersatzpflichtig, wenn er einen Bieter wegen fehlender Eignung ausschließt, obwohl er die entsprechenden Eignungskriterien in den Vergabeunterlagen nicht transparent benannt und sich die Eignungsanforderung auch nicht zwingend aus Art und Umfang sowie dem Ausführungszeitraum der ausgeschriebenen Leistung ergeben hat (BGH, 06.10.2020, XIII ZR 21/19).
Schadensersatz auch für entgangenen Gewinn
Die Entscheidung bestätigt einmal mehr, dass öffentliche Auftraggeber ihre Eignunganforderungen transparent formulieren müssen. Im konkreten Fall sprach der BGH dem Bieter sogar einen Anspruch auf den entgangenen Gewinn zu, da der Bieter ohne den Ausschluss den Zuschlag erhalten hätte.
Eignungsnachweise bilden Leistungsparameter ab
Die Eignungsanforderungen können sich zwar zwingend aus Art, Umfang und Ausführungszeitraum des Auftrags ergeben. Die Eignungsnachweise, die der Auftraggeber fordert, sollten diese Leistungsparameter aber im Idealfall aber auch ausdrücklich abbilden, damit der Auftraggeber die Eignung des Bieters zuverlässig einschätzen und ggf. auch eine Ausschlussentscheidung darauf stützen kann.