Energie 061
BGH zu überhöhten Wasserpreisen
Bereits bei um 3 Prozent erhöhten Wasserpreisen kann die Kartellbehörde einschreiten (BGH, 14.07.2015, KVR 77/13).
Berechnungsmethode streitig
Der Kartellsenat des BGH befasste sich mit dem Missbrauchsverfahren gegen die Energie Calw GmbH wegen überhöhter Wasserpreise. Wesentlicher Streitgegenstand ist die Berechnungsmethode des Wasserpreises. Der BGH gab nun wichtige Hinweise für diese Kostenkontrolle.
Kein „Ganz oder gar nicht“ für Grundsätze aus dem Energierecht
Die Kartellbehörden dürfen die Grundsätze der Strom- und Gasnetzentgeltverordnung heranziehen. Dabei sind sie nicht verpflichtet, die vollständigen Verordnungen aus dem Energiesektor anzuwenden. Vielmehr ist die Tragfähigkeit aller von der Kartellbehörde angewandter Methoden der Kostenkontrolle je für sich zu prüfen.
OLG muss erneut entscheiden
Der BGH traf noch keine abschließende Entscheidung, sondern verwies den Rechtsstreit zurück an das OLG Stuttgart. Dieses befasst sich nun zum wiederholten Mal mit der Wasserpreisberechnung in Calw.
Stuttgarter Wasserpreise
Der Streit um die Stuttgarter Wasserpreise endete hingegen friedlich: EnBW und Landeskartellbehörde schlossen am 09.07.2015 vor dem OLG Stuttgart einen Vergleich.
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