27.07.2015Fachbeitrag

Energie 061

BGH zu überhöhten Wasserpreisen

Bereits bei um 3 Prozent erhöhten Wasserpreisen kann die Kartellbehörde einschreiten (BGH, 14.07.2015, KVR 77/13).

Berechnungsmethode streitig

Der Kartellsenat des BGH befasste sich mit dem Missbrauchsverfahren gegen die Energie Calw GmbH wegen überhöhter Wasserpreise. Wesentlicher Streitgegenstand ist die Berechnungsmethode des Wasserpreises. Der BGH gab nun wichtige Hinweise für diese Kostenkontrolle.

Kein „Ganz oder gar nicht“ für Grundsätze aus dem Energierecht

Die Kartellbehörden dürfen die Grundsätze der Strom- und Gasnetzentgeltverordnung heranziehen. Dabei sind sie nicht verpflichtet, die vollständigen Verordnungen aus dem Energiesektor anzuwenden. Vielmehr ist die Tragfähigkeit aller von der Kartellbehörde angewandter Methoden der Kostenkontrolle je für sich zu prüfen.

OLG muss erneut entscheiden

Der BGH traf noch keine abschließende Entscheidung, sondern verwies den Rechtsstreit zurück an das OLG Stuttgart. Dieses befasst sich nun zum wiederholten Mal mit der Wasserpreisberechnung in Calw.

Stuttgarter Wasserpreise

Der Streit um die Stuttgarter Wasserpreise endete hingegen friedlich: EnBW und Landeskartellbehörde schlossen am 09.07.2015 vor dem OLG Stuttgart einen Vergleich.

Download Volltext

 

Als PDF herunterladen
Als PDF herunterladen

Sie benutzen aktuell einen veralteten und nicht mehr unterstützten Browser (Internet-Explorer). Um Ihnen die beste Benutzererfahrung zu gewährleisten und mögliche Probleme zu ersparen, empfehlen wir Ihnen einen moderneren Browser zu benutzen.